Die Persönlichkeitsrechte des Spielers zu einem umkämpften Gut geworden. Der Persönlichkeitsschutz ist in § 16 ABGB, „jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“, normiert. Der Inhalt sind normative subjektive Rechte, die Persönlichkeitsrechte genannt werden. Es muss zwischen eingriffen in die immateriellen Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre des Spielers etc.) und die Übertragung der materiellen Persönlichkeitsrechte zu kommerziellen Nutzung an den Verein (Recht am eigenen Bild, Namensrecht) unterschieden werden.
Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Spieler die vermögenswerten Persönlichkeitsrechte an den Verein zu übertragen. Durch die Übertragung des Rechts am eigenen Bild und des Namensrechts wird die zentrale Vermarktung ermöglicht und die Einnahmen des Vereines gesteigert. Der Spieler profitiert wiederum in dem der Verein höhere Gehälter, im Vergleich zu einem „normalen“ Arbeiter, bezahlen kann. Deswegen muss davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der Persönlichkeitsrechte einen Teil seines Gehalts bilden. Diese Ansicht wird durch die Tatsache untermauert, dass dieser Teil in einigen Verträgen separat angeführt wird. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte liegt nicht vor, weil dem Verein lediglich die vermögenswerten Persönlichkeitsrechte übertragen werden, soweit sein Arbeitsverhältnis als Vertragsspieler berührt wird. Der Kernbereich, also der höchstpersönliche Bereich des Spielers, ist davon nicht betroffen.
Das Verbot eigener Werbung, also die Ausschöpfung anderer Verdienstmöglichkeiten, ist dem Spieler nur nach vorheriger Zustimmung des Vereins gestattet. Das Verbot von Nebenbeschäftigungen soll die Verminderung der Arbeitsleistung, die Konkurrenzierung durch den Arbeitnehmer oder die Rufschädigung des Vereins verhindern. Nebentätigkeitsverbote sind nicht schlichtweg wegen Verstoßes gegen die Vertragsfreiheit unwirksam, jedoch wird ein generelles Verbot von Nebenbetätigungen überwiegend für unzulässig gehalten. Bei genauerer Betrachtung der Klausel, handelt es sich nicht um ein generelles Verbot der Nebenbeschäftigung, sondern es sollen damit Interessenskonflikte vermieden werden. Soweit der Verein kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Zustimmung nachweisen kann, steht dem Spieler ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu. Meines Erachtens ist die Klausel mit Erfüllungsvorbehalt zulässig, zumal es sich bei dieser, um keine generelles Verbot als vielmehr um einen adäquaten Interessensausgleich beider Vertragsparteien handelt. Darüber hinaus besteht für den Spieler eine Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Der Spieler muss nur jene Nebentätigkeiten nicht mitteilen, die gänzlich unbedeutend sind.
Der Spieler verpflichtet sich im Arbeitsvertrag vom Vereinsarzt untersuchen zu lassen. Die freie Arztwahl ist ein höchstpersönliches Recht und muss im Interesse der Würde des Menschen völlig frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt zu bestimmen, wessen ärztliches Zeugnis ihm als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit ausreicht. Die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Arzt seines Vertrauens ist, oder den der Spieler sogar ablehnt, stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Spielers dar. Allgemein kann der Arbeitgeber daher nicht bestimmen, dass der Spieler sich von dem Vereinsarzt untersuchen lässt. Die Arztwahl durch den Arbeitgeber kann aus besonderen Gründen und nach einer Interessensabwägung rechtmäßig sein, wenn der Arzt die betrieblichen Erfordernisse am besten einschätzen kann. Der Vereinsarzt verfügt über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Sportmedizin um innerhalb kürzester Zeit die richtige Diagnose stellen und geeignete Heilungsmaßnahmen einleiten zu können. Das liegt auch im Interesse des Spielers, der so schnell wie möglich wieder am Spielbetrieb teilnehmen möchte. Für den Verein ist es notwendig zu wissen, mit welchen Spielern er planen kann, muss doch der Trainer seinen Kader für den Wettkampf zusammenstellen. Darüber hinaus wird bei längeren Verletzungen der Verein überlegen müssen, einen adäquaten Ersatz unter Vertrag zu nehmen, um in der laufenden Meisterschaft die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Es ist daher möglich den Arzt durch den Arbeitgeber zu bestimmen. Diese Befugnis bezieht sich aber nur auf sportspezifische Verletzungen. Sollte sich der Spieler zusätzlich von einem andern Arzt untersuchen lassen der ihm eine andere Heilungsmaßnahme vorschlägt, dann hat der Spieler das höchstpersönliche Recht, die Heilungsmethode selbst zu bestimmen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit nach bestem Können und Wissen zu leisten. Der Spieler muss daher sein außerdienstliches Verhalten so regeln, dass es zu keiner Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Arbeitgerbers kommt. Dabei spielt die Stellung des Arbeitnehmers in dem Betrieb eine Rolle. Je stärker der Arbeitnehmer außerhalb des betrieblichen Bereichs in Erscheinung tritt, desto eher wird er auch mit dem Betrieb in Verbindung gebracht werden und desto mehr kann von ihm verlangt werden, dass er kein Verhalten in der Öffentlichkeit setzt, das dem Betrieb Schaden zufügt. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers im außerdienstlichen Bereich liegt dann vor, wenn dies zur Wahrung besonderer Interessen notwendig ist. Die Vereine wollen zusätzlich durch einzelne Klauseln das Privatleben des Spielers so gestalten, dass jegliche Beeinträchtigung der sportlichen Leistungsfähigkeit des Spielers hintangehalten wird. Deshalb verpflichtet sich der Spieler im Vertrag, gefährliche Sportarten (Fallschirmspringen, Paragliding) nicht auszuüben. Grundsätzlich sind Klauseln, die weit und pauschal in den Privatbereich hinreichen und den Arbeitnehmer zu einer ungefährlichen Lebensführung verpflichten, unzulässig, weil sie nicht nur realitätsfremd sondern wegen fehlender Bestimmtheit, Transparenz und Klarheit unangemessen sind. Der Verein hat die Möglichkeit einzelne gefährliche Sportarten zu verbieten. Es stellt sich primär die Frage, welche Sport bzw. welche Freizeitbeschäftigung eine gefährliche Sportart darstellt. Es scheint mir unmöglich eine abschließende Aufzählung darzubieten, zumal kein einheitlicher Begriff existiert und schon die Subsumierung problematisch ist. Der OGH lässt eine Definition vermissen, übernimmt die Begriffe der Versicherung und spricht von Risikosportarten oder Sportarten, mit denen besonderen Gefahren verbunden sind. Die Versicherung zählt als Risikosportart Paragleiten, Hängegleiten und Gleitschirmspringen auf. Wenn man einen verlässlichen Indikator für gefährliche Sportarten zur Hand nehmen möchte, so findet man diesen in der jährlichen Unfallstatistik. Die Rangliste im Jahr 2004 wird von Alpine Skilauf, Fußball und Radfahren angeführt. Die im Vertrag gemeinten gefährlichen Sportarten scheinen nicht auf. Es stellt sich daher die Frage, ob es notwendig ist, diese Klausel zu vereinbaren? Einerseits werden gefährliche Sportarten verboten, die im Verhältnis zu den normalen Sportarten nicht die geringste Relevanz in der Statistik haben, andererseits besteht schon eine Verhaltenspflicht des Spielers im eigenen Interesse. Grundsätzlich rechtfertigt jede gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Hingegen hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn er die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Der Spieler kann auf Grund einer Verletzung seinen Stammplatz verlieren, wenn sein Ersatz gute Leistungen bringt. Eine risikolose Freizeitgestaltung liegt demnach auch im Interesse des Spielers. Die Klausel ist für mich nicht zulässig, weil sie in die Privat- und Intimsphäre des Spielers eingreift, nicht transparent und unbestimmt ist. Die Freizeitgestaltung der Spieler umfasst in den seltensten Fällen jene Sportarten, die mit einer Laufleistung oder jeder sonstigen Kraftanstrengung verbunden sind, sodass ein leistungsminderndes Verhalten seitens des Spielers nicht vorliegen wird. Vielmehr entsteht hier der Eindruck eines „Stehsatzes“, der in den Mustervertrag aufgenommen wurde, ohne diesen auf seine sachliche Grundlage geprüft zu haben. Sinnvoll und zulässig ist es daher Verbotsklauseln im Freizeitbereich auf einzelne Tätigkeiten zu beschränken, die klar erkennbare erhebliche Gefahren mit sich bringen. Man könnte sinnvollerweise die Unfallstatistik zur Hand nehmen und dem Spieler das Skifahren, das Basketballspielen oder das Bergwandern verbieten. Ob es sinnvoll ist, dem Spieler das Radfahren zu verbieten, wage ich zu bezweifeln; laut Unfallstatistik ist es auf jeden Fall gefährlich!
Auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsgüter mit der Person verbunden sind, galten die Persönlichkeitsrechte als unübertragbare, unveräußerliche und unverzichtbare höchstpersönliche Rechte. Die Übertragung war deshalb rechtlich nicht möglich. Durch die Entwicklung der Massenmedien und dem damit verbundenen Interesse an den Stars der Unterhaltungsbranche stieg auch das Bedürfnis Dritter, sich deren Popularität für wirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen. Die Vermarktung prominenter Personen war deshalb nicht mehr aufzuhalten, weil beide Seiten, die Unternehmen durch den erhöhten Verkauf von Produkten und die Rechtsträger durch zusätzliches Einkommen, davon wirtschaftlich profitierten. In einzelnen Staaten in Amerika wurde die Übertragung durch das „right of publicity“ ermöglicht. Das Persönlichkeitsrecht wurde als „property right“ anerkannt und der Sportler kann einen entgeltlichen Merchandisingvertrag abschließen, der ihm zusätzliche Einnahmen beschert. Die deutsche Rechtssprechung hat mit der „Nena“-Entscheidung dem Lizenznehmer den Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr (bei unerlaubten Eingriffen) eingeräumt und spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die Übertragung von Persönlichkeitsrechten umstritten sei. Voraussetzung für die Übertragung von Persönlichkeitsrechten ist die Verkehrsfähigkeit des Gutes. Ob ein Gut verkehrsfähig und umlauffähig, ist hängt von äußeren Umständen ab, nicht von dem geistigen Gehalt, der zu verschiedenen Zeiten verschieden sein kann. Die Gegebenheiten sind von der Entwicklung der Technik abhängig. Güter, die früher nur in Verbindung mit der Persönlichkeit umlauffähig waren, können heute schon ein selbstständiges Gut sein. Es wird zwischen inneren und äußeren Gütern unterschieden, die außerhalb der Person stehen und auch ohne ihre körperliche Existenz bzw. Präsenz genützt werden können. Die körperliche Unversehrtheit oder die Arbeitskraft können nicht von der Person abgelöst werden und sind daher auch nicht verkehrsfähig. Wenn der Spieler seinen Namen auf ein Trikot des Vereins drucken lässt, mit dem Zweck, dieses gewinnbringend zu verkaufen, dann geht es hierbei nicht um die Führung des Namens durch eine andere Person im öffentlichen Bereich, sondern um seine geschäftliche Verwendung, ähnlich wie beim Firmennamen. Ebenso muss das Recht am eigenen Bild unter diesem Blickwinkel gesehen werden. Gerade das Bildnis ist durch die Entwicklung der Technik zu einem marktfähigen Gut geworden. Die Photographie, die Speicherung und Bearbeitung von Bildnissen am Computer und die damit verbundenen Vervielfältigungsmöglichkeiten haben ohne Zweifel zu einem Loslösen von der Person geführt. Das Bildnis kann selbstständig am Markt auftreten und verkauft werden. Die Verkehrsfähigkeit darf aber nicht soweit gehen, dass der Kernbereich der Persönlichkeit berührt wird. Die Persönlichkeitsrechte dürfen nicht als Ganzes übertragen werden, weil damit der Verlust der Menschenwürde und der freien Selbstentfaltung einhergehen würde. Vielmehr wird nur der verzichtbare Teil der Persönlichkeit abgelöst, der vom Persönlichkeitsschutz des Kernbereiches nicht erfasst wird. Dieser Teil steht zur Disposition und der Rechtträger kann daher einem Dritten ein Nutzungs- oder Lizenzrecht einräumen. Dieses System kennzeichnet auch das Urheberrecht, wo ebenfalls Nutzungsrechte eingeräumt werden können, aber das Urheberrecht als solches bei der Person bleibt. Der Name und das Bildnis sind daher als Immaterialgut zu qualifizieren und als solches übertragbar.