Der Konsument A bucht beim Reisebüro B eine Pauschalreise zu einem Fußballspiel im europäischen Ausland für das Osterwochenende im Jänner 2020. Im Reisepaket enthalten sind der Flug, das Hotel und die Tickets für das Spiel. Der Reispreis von EUR 3.000,00 wird bei Buchung voll bezahlt.
Bedauerlicherweise kann die Reise nicht stattfinden, weil aufgrund der Covid-19 Krise kein Flug stattfindet und auch das Spiel abgesagt wurde. Das Reisebüro bietet einen Gutschein an. Alternativ kann man das Spiel später noch besuchen, so es stattfindet. Der Konsument A ist damit nicht zufrieden und will sein Geld zurück.
Welchen Anspruch hat der Konsument A gegenüber dem Reisebüro B?
Das Reisebüro übersieht, dass der Termin für die Reise abgelaufen ist und der Konsument A die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt antreten will. Es handelt sich nämlich um ein Fixgeschäft nach § 919 S 2 ABGB, weil aus der Natur des Geschäftes und des Leistungszweckes ableitbar ist, dass der Konsument A an einer verspäteten Leistung kein Interesse hat. Dies wurde bei Hin- und Rückflügen zu bestimmten Terminen (6 Ob 644/89) und bei Reiseverträgen (HG Wien 1 R 123/97b) bejaht. Zudem weiß der Konsument A ja nicht, ob der zu einem späteren Zeitpunkt einen Urlaub bewilligt bekommt. Der Verzug bei einem Fixgeschäft führt zur Auflösung des Vertrages, ohne das es einer Nachfristsetzung oder einer Rücktrittserklärung bedarf (3 Ob546/95). Es liegt somit ein Fall von nachträglicher Unmöglichkeit vor, weil das Reisebüro die Leistung nicht erbringen kann.
Der Konsument A bekommt daher sein Geld zurück. Wenn das Reisebüro B das Geld nicht zurückbezahlt, kann dies mittels Klage erreicht werden.
Alternativ kann der Konsument A auf Erfüllung bestehen und eben den Gutschein akzeptieren und zu einem späteren Zeitpunkt die Reise buchen. Es besteht aber keine Verpflichtung dazu!