In letzter Zeit haben sich vermehrt Klienten mit Gewährleistungsansprüchen betreffend Urlaubsreisen an mich gewandt. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Zahl an Buchungen über das Internet massiv zugenommen hat, was für die Durchsetzung von Ansprüchen sehr problematisch sein kann.
Hierbei ist zu beachten, dass die gängigen Internetanbieter (Checkfelix, booking, tripadvisor, flugladen, etc.) lediglich Vermittlungsportale sind. Wenn Sie nun mit einem durchgeführten Flug oder dem Hotelzimmer nicht zufrieden waren, stehen Sie vor der Problematik, dass Sie Ihre Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (Preisminderung, entgangene Urlaubsfreude) gegen den Vertragspartner geltend machen müssen. Dieser ist jedoch immer der Reiseveranstalter und nicht der Vermittler. Der Reiseveranstalter / Vertragspartner ist bei Buchungen über diese Portale das jeweilige Hotel im Urlaubsort und die Fluglinie. Es kann daher sein, dass Sie die Klage gegen das Hotel in Dubai bzw. Indien und gegen die Fluglinie mit Sitz in Amerika einbringen müssen. Da Sie die Buchung über das Internet in Österreich durchgeführt haben, können Sie beim Gericht Innere Stadt Wien die Klage einbringen, sodass Sie eine Zuständigkeit in Österreich haben. Wenn Sie das Verfahren gewinnen, müssen Sie jedoch den Exekutionsantrag, sofern der Gegner nicht zahlt, am Sitz des Unternehmens/Vertragspartners im Ausland einbringen. In unserem hier angeführten Beispiel eben in Dubai, Indien und in Amerika. Die Schwierigkeit liegt darin, einen Anwalt in dem jeweiligen Land zu finden, der Anspruch vor Ort kostengünstig durchsetzt. Im Ergebnis können daher die Ansprüche abhängig vom jeweiligen Exekutionsrecht des Landes nicht durchsetzbar sein.
Ich empfehle Ihnen daher, genau abzuwiegen, ob Sie das Risiko der Buchung im Internet bestehend aus einzelnen Bausteinen oder jener einer Pauschalreise bei einem hier ansässigen österreichischen Reisebüro, der als Ihr Vertragspartner/Reiseveranstalter für Mängel Ihnen gegenüber haftet, vornehmen.